öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung 

Die öffentliche Zustellung (§ 10 Abs. 1 VwZG) kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und

- die Zustellung an eine/n Vertreter/in oder Zustellungsbevollmächtigte/n nicht möglich ist oder

- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder

- sie im Fall des § 9 VwZG (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

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