Betriebliche
Einzelumschulung
Der demographische Wandel und der sich
abzeichnende wirtschaftliche Aufschwung stellen die Akteure des Arbeitsmarktes
vor große Herausforderungen, der Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern steigt.
In einigen Branchen ist der Fachkräftebedarf nur noch schwer zu decken.
Durch die sinkende Zahl der Schulabgänger
oder durch fehlende Bewerberqualifikationen bleiben zum Teil Ausbildungsstellen
unbesetzt.
Ein Baustein zur Lösung dieses Problems ist
die betriebliche Einzelumschulung. Mit der betrieblichen Einzelumschulung steht
ein Instrument zur Verfügung, das praxisnah ausbildet.
Vorteile einer betrieblichen Einzelumschulung
- Deckung
des Mitarbeiter-bzw. Fachkräftebedarf im Unternehmen
Übernahme
von sozialer Verantwortung durch Sicherung des gesamtwirtschaftlichen
Fachkräftebedarfs
Alternative zur
Besetzung von nicht besetzbaren Ausbildungsplätzen
Erweiterung des regulären
(Ausbildungs-) Bewerberpotentials
durch Berücksichtigung älterer Bewerber mit erweiterter
Berufserfahrung (Know - How-Transfer), Sozialkompetenz und Reifegrad .
Betriebliche Einzelumschulung – Anforderungen an den Betrieb
- Der Betrieb muss zur entsprechenden Ausbildung berechtigt sein.
- Betriebliche Ausbildungs- und Arbeitsplätze dürfen durch die Maßnahme nicht gefährdet werden,
- Die betriebliche Einzelmaßnahme ist in der Regel mindestens um ein Drittel kürzer als die reguläre Ausbildungszeit (die Maßnahmezeit z. B. in einem dreijährigen Ausbildungsberuf beträgt danach höchstens zwei Jahre)
- Erfordernis einer Kammerzusage zur Verkürzung der regulären Ausbildungszeit um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit (§180 Abs.4 S.1 SGBIII)
- Die Durchführung der theoretischen Ausbildung erfolgt in der Regel durch die Berufsschule.
- Die Teilnahme am obligatorischen Berufsschulunterricht muss gewährleistet sein.
Was vom Betrieb zu beachten ist
- Die theoretische Ausbildung an der Berufsschule und die Zulassung zur Prüfung bei der Kammer sind vom Betrieb zu organisieren.
- Der Schulungsvertrag (zwischen dem Betrieb und dem Teilnehmer) und die notwendigen Erhebungsunterlagen sind vom Betrieb vorzubereiten. Der von der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) eingetragene Schulungsvertrag soll der Agentur für Arbeit möglichst vor Beginn der Maßnahme vorgelegt werden (Musterverträge werden zum Teil von den zuständigen Stellen angeboten).
Folgende Weiterbildungskosten können gewährt werden
Zu den Lehrgangskosten gehören insbesondere:
- Kosten für notwendige Arbeitskleidung,
- Kosten für Lernmittel, Fachliteratur,
- Kosten für Prüfungsgebühren bzw. der Kosten für Prüfungsstücke und sonstige von den prüfenden Stellen erhobene Gebühren,
- Kosten für einen evtl. notwendigen Stützunterricht einschließlich Lernprozessbegleitung (ubH),
- Kostenübernahme für notwendige überbetriebliche Lehrgänge und gegebenenfalls erforderliche Eignungsfeststellungen.
- Erstattung der Berufsschulgebühren, soweit eine kostenfreie Teilnahme nicht möglich ist.