Diese Werte bilden die Höchstgrenze der Summe aus Kaltmiete (bzw. Schuldzinsen oder Nutzungsgebühren) und allen Nebenkosten (kalte Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasserbereitung), also die Bruttokaltmiete.
Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach den (Verbrauchs-)Werten des Heizspiegels (www.heizspiegel.de). Die Unterkunftskosten können auch aufgrund der Heizkosten unangemessen sein, z. B. bei Nachtspeicherheizungen.
Die Werte der Richtwerttabelle und des Heizspiegels - multipliziert mit der Anzahl der abgerechneten Monate - ergeben die berücksichtigungsfähigen Höchstgrenzen bei Jahres-bzw. Verbrauchsabrechnungen.
Die Angaben zur Wohnungsgröße sind Richtwerte. Jede Person bzw. Familie entscheidet selbst, wie groß ihr individueller Bedarf an Wohnraum und Zimmern ist. Mietpreis, Nebenkosten und m² müssen aber in einem akzeptablen Verhältnis stehen und dürfen nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz, § 291 Strafgesetzbuch, § 138 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt insbesondere bei Unterschreitung der m²-Orientierungswerte und bei Unterkünften, die keine eigene, abgeschlossene Wohnung sind.
Voraussetzung für die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und - bei Neuanmietung – die Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. darlehensweise Mietkaution und Umzugskosten i.d.R. in Eigenleistung) ist die Erteilung einer Zusicherung. Diese wird erteilt, wenn die Kosten angemessen sind (§ 22 Absatz 4 SGB II) und der Umzug erforderlich bzw. notwendig (§ 22 Absatz 1 und 6 SGB II) ist.
Bei nicht notwendigen Umzügen ist die Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten ausgeschlossen (§ 22 Absatz 6 SGB II).
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Absatz 1 SGB II). Die Angemessenheitsgrenzen der Richtwerttabelle und des Heizspiegels bilden die Höchstwerte.
Sie beabsichtigen die Anmietung einer neuen Wohnung und erhalten Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder stellen einen Erstantrag?
Bitte lassen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrages die benötigten Zusicherungen (§ 22 Absatz 4 und 6 SGB II) erteilen. Ihre Leistungsfachkraft prüft, in welcher Höhe Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung berücksichtigt werden können und ob die Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Kautionsdarlehen) möglich ist. Mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen "Wohnungsangebot" haben unsere Fachkräfte alle Daten auf einen Blick. Unterkunfts- und Heizkosten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie plausibel und rechtmäßig geschuldet sind und nachgewiesen werden.
Wenn Sie unverheiratet, noch nicht 25 Jahre alt sind und bei den Eltern
oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete, Nebenkosten und
Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie zuvor eine sogenannte
Zusicherung nach § 22 Absatz 5 SGB II des Jobcenters einholen. Bitte beantragen
Sie die Zusicherung unter Angabe Ihrer Gründe für den geplanten Auszug
schriftlich.
Sie erhalten die Zusicherung, wenn:
- nachweislich schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen
- der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten Sie einen geringeren monatlichen Regelbedarf. Auch Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung werden nicht übernommen.