Die öffentliche Zustellung (§ 10 Abs. 1 VwZG) kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und
- die Zustellung an eine/n
Vertreter/in oder Zustellungsbevollmächtigte/n nicht möglich ist oder
- bei juristischen Personen,
die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister
verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift
noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für
Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten
anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
- sie im Fall des § 9 VwZG (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.