Mit dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenem Teilhabechancengesetz
sollen die beruflichen Chancen für langzeitarbeitslose Menschen verbessert
werden. Es beinhaltet zwei neue Fördermöglichkeiten in Form von
Lohnkostenzuschüssen und individueller Betreuung, um Langzeitarbeitslose an der
Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen.
Welche Formen der
Unterstützung kann ich als Arbeitgeber erhalten?
1. Förderung zur Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen nach §16e SGBII
Um länger andauernde
Arbeitslosigkeit zu verhindern, werden sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse für Menschen gefördert, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
umfasst
75 %-Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 1. Jahr
50 %-Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 2. Jahr
einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne
Arbeitslosenversicherung)
Betreuung/Coaching während der Förderdauer durch den persönlichen
Ansprechpartner im Jobcenter
einen Zuschuss für die Weiterbildung bei Qualifizierung des/der
Arbeitnehmers/-erin
Weitere
Informationen können Sie dem Flyer entnehmen.
2. Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt
nach §16i SGBII
Ebenso sollen Menschen
die Möglichkeit erhalten, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen oder sozialen
Arbeitsmarkt zu bekommen, die schon sehr lange Bürgergeld beziehen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von
bis zu 5 Jahren, wenn Sie als Arbeitgeber für langzeitarbeitslose
Menschen eine Beschäftigungsmöglichkeit, auch in Teilzeit, zur Verfügung
stellen. Dies gilt für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen.
Die Teilhabe am Arbeitsmarkt umfasst
100 %-Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 1. und 2. Jahr,
90 %-Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 3. Jahr,
80 %-Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 4. Jahr,
70 %-Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 5. Jahr.
einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung)
Betreuung/Coaching während der Förderdauer durch den persönlichen
Ansprechpartner im Jobcenter
Übernahme von Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses von bis
zu 3.000€
Der Lohnkostenzuschuss
bemisst sich für tarifgebundene und tariforientiere Arbeitgeber sowie für
Arbeitgeber, die nach den kirchlichen Arbeitsregelungen entlohnen, nach dem
gezahlten Arbeitsentgelt – für alle anderen Arbeitgeber nach dem gesetzlichen
Mindestlohn.
Weitere
Informationen können Sie dem Flyer entnehmen.
Haben Sie Interesse?
Dann
nehmen Sie gerne Kontakt mit den zuständigen Ansprechpartnern für das Projekt
Teilhabechancengesetz im Jobcenter Neuwied auf. Sie werden zu allen Fragen rund
um die Förderung und das Beschäftigungsverhältnis gerne beraten.